SFV Elbe von 1927 e. V. · Stand 09/2025
Gewässerordnung
Die Gewässerordnung des Sportfischervereins Elbe von 1927 e. V.
← Zurück zu den GewässernBegriffsbestimmungen
Vorstand: „Vorstand“ im Sinne dieser Vorschrift ist der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.
Allgemein
1. Gültige Angelpapiere
Folgende gültige Angelpapiere müssen bei Ausübung der Angelfischerei mitgeführt werden:
- Fischereischein
- Mitgliederausweis
- Erlaubnisschein zum Fischfang
- Fangkarte
- Fischereiabgabe, je nach Bundesland
- Luheschein, sofern erforderlich
Angler anderer Bundesländer müssen, wenn sie in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein angeln, die dort erforderliche Fischereiabgabe erworben haben.
Für die Luhe-Strecken 1 bis 6 benötigen berechtigte Vereinsmitglieder zusätzlich zu den obligatorischen Angelpapieren eine gültige Luhe-Angelberechtigung.
Für die Luhe-Strecke 6a als Austauschstrecke des FSV Hoopte-Winsen ist kein Luheschein des SFV Elbe erforderlich.
2. Erlaubnisschein, Fangkarte und Jahresfangstatistik
In jedem Jahr wird ein Erlaubnisschein zum Fischfang mit Fangkarte für jedes Mitglied ausgegeben.
Datum und Gewässernummer sind immer vor Beginn des jeweiligen Angelns einzutragen.
Sind alle Rubriken durch Angeltage ausgefüllt, erfolgt der Umtausch über die Geschäftsstelle.
Die Fänge sind nach Art, Stück, Länge und Gewicht in der Fangkarte einzutragen. Fische, welche der Fangbegrenzung unterliegen, müssen sofort nach dem Fang eingetragen werden.
Wer mit Fischen angetroffen wird, die nicht in der Fangkarte eingetragen sind, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Fangkarte mit ausgefüllter Jahresfangstatistik ist bis zur Hauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres einzureichen.
3. Abfall, Fischinnereien und Umweltschutz
Jeder ist angehalten, seinen Angelplatz sauber zu hinterlassen. Dazu gehört nach jedem Angeln die ordnungsgemäße Beseitigung jeglichen Mülls und Unrats, auch des Mülls von Vorgängern.
Fischinnereien dürfen nicht im oder am Gewässer entsorgt werden. Die Angelfischerei soll möglichst schonend und rücksichtsvoll erfolgen, sodass Natur und Umwelt so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
4. Kontrolle
Jedes Mitglied hat das Recht, Angler am Wasser zu kontrollieren und wird gebeten, Wildfischer sofort dem Vorstand, notfalls der Polizei, zu melden.
Auf Verlangen sind anderen Mitgliedern und Fischereiaufsehern die Papiere und der Fang zu zeigen.
Fischereiaufseher haben zur Kontrolle der Fangbegrenzung, der Schonmaße und Schonzeiten das Recht, Behältnisse, in denen ein Fang gelagert werden könnte, einzusehen.
5. Allgemeine Angelbestimmungen
In den Pacht- und Eigentumsgewässern außerhalb Hamburgs darf zeitgleich mit maximal drei Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt werden.
In den Pacht- und Eigentumsgewässern innerhalb Hamburgs darf mit maximal zwei Handangeln mit je zwei Anbissstellen geangelt werden.
Spinnfischen außerhalb der Raubfischschonzeit ist erlaubt, soweit für das jeweilige Gewässer keine abweichende Sonderregelung gilt.
Fliegenfischen während der Raubfischschonzeit ist nur mit Kunstfliegen bis zu einer Größe von 4 cm Länge und Einzelhaken bis Größe 4 erlaubt, soweit für das betreffende Gewässer keine abweichende Sonderregelung gilt.
Es dürfen keine Plätze an den Gewässern reserviert werden.
Das Anfüttern an stehenden bzw. geschlossenen Gewässern ist grundsätzlich nur am Tage des Fischens gestattet. Es dürfen am Tag maximal 350 g Trockenmasse vom Angler ins Gewässer eingebracht werden.
Das Eisangeln ist an den Vereinsgewässern verboten.
Angelruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Unbeaufsichtigte Geräte können von der Fischereiaufsicht eingezogen werden.
Treiber, Setzkescher, Karpfensäcke, jegliche Kiefergreifer-Werkzeuge (Lip Grip, Gripper) und Gaffs sind verboten.
Die Verwendung mehrschenkliger Angelhaken ist beim Friedfischangeln verboten.
Das Beködern mit lebendigen Wirbeltieren ist verboten. Zuwiderhandlungen können mit Vereinsausschluss und Strafanzeige geahndet werden.
Das Lebendhältern von Fischen ist verboten.
Senken sind nur zum Fang von Köderfischen erlaubt. Sie dürfen das Maß von 1 m² nicht überschreiten.
Gefangene Köderfische, nur Weißfische und Barsche, sind unter Berücksichtigung von Entnahmefenstern und Artenschutz sofort nach dem Fang zu betäuben und durch Herz- oder Kiemen-Kehlschnitt zu töten.
In Hamburg ist die Verwendung einer Senke während der Laichzeit des Stintes vom 01.01. bis zum 31.03. verboten.
Mit der Senke gefangene maßige Fische, außer Flussbarsche, sind sofort schonend ins Wasser zurückzugeben.
Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie auch gefangen wurden.
6. Schonmaß und Entnahmefenster
Es gelten die gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.
Ausnahmen bilden die Sonderbestimmungen zur Beangelung der Luhe und Ilmenau sowie besondere Regelungen einzelner Gewässer.
Untermaßige Fische oder Fische, die durch ein Entnahmefenster geregelt sind, sind sofort schonend zurückzusetzen.
Beim Angeln sind Maßband, Messer, Betäuber, Stift, Hakenlöser und ein Kescher in ausreichender Größe mitzuführen.
Für Hamburg gilt zusätzlich: Der Kescher muss knotenlos und gummiert sein. Außerdem muss eine Abhakmatte verwendet werden.
7. Höchstfangzahlen
| Art | pro Tag | pro Monat | pro Saison |
|---|---|---|---|
| Hecht, Zander | 2 insgesamt | 4 insgesamt | |
| Karpfen | 2 | 4 | |
| Forellen, Äschen | 4 | 8 | |
| Meerforelle, Lachs | 5 | ||
| Schleie | 6 | ||
| Stör* | 2 |
* Gilt nur für Störe in unseren Teichanlagen. Diese Störe stammen aus kontrollierter Zucht und sind keine geschützten europäischen Störe (Acipenser sturio).
Tageshöchstfangzahl in Hamburg
| Art | pro Tag | pro Monat | pro Saison |
|---|---|---|---|
| Aal | 3 | ||
| Hecht | 2 | 4 | |
| Quappe | 3 | ||
| Rapfen | 1 | ||
| Zander | 2 | 4 |
Besonderheit Gewässer 18 Elbestrecke Ost-Krauel: Pro Tag 2 Stück, pro Saison maximal 24 Exemplare.
Bei Vereinsveranstaltungen wird die Höchstfangzahl (Baglimit) der Zielfische unabhängig von der Gewässerordnung vom Vorstand vorgegeben.
8. Vereinsschonzeiten
Es gelten die gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.
Ausnahmen bilden die Sonderbestimmungen zur Beangelung der Luhe und Ilmenau sowie besondere Regelungen einzelner Gewässer.
Für Regenbogenforellen, die in Teichanlagen besetzt werden, beispielsweise für Vereinsveranstaltungen, gilt keine Schonzeit.
9. Töten von Fischen
Jeder entnommene Fisch muss gemäß den geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften waidgerecht versorgt werden.
Rundfische
- Betäuben durch Schlag auf den Schädel
- Töten durch Kiemenschnitt oder Herzstich
Plattfische
- kein Betäuben
- Töten durch schnellen Schnitt, der Kehle und Wirbelsäule durchtrennt
Aale
- kein Betäuben
- Töten durch schnellen Schnitt oder Stich, der die Wirbelsäule durchtrennt
- sofortiges Entfernen der Eingeweide einschließlich des Herzens
Erst nach der Tötung darf der Fisch abgehakt werden.
Lebendhälterung von Fischen ist verboten.
10. Sonstige Fischfallen, Reusen und Stellnetze
Das Legen von Fischfallen, Reusen oder Stellen von Netzen ist grundsätzlich verboten.
Es darf nur auf Anordnung des Vorstandes unter Aufsicht des Gewässerwartes oder einer vom Vorsitzenden beauftragten Person ausgeführt werden.
11. Fischereigerät und Verkauf des Fanges
Alle selbstfangenden Fischereigeräte sind verboten. Der eigene Fang darf nicht verkauft oder getauscht werden.
12. Befahren, Betreten, Uferbetretungsrecht und Mitangeln
Sei ein Freund der Anlieger unserer Gewässer, kommuniziere diplomatisch und bestehe nicht auf das Uferbetretungsrecht.
Auf dem Weg zum Gewässer sollten Wiesen und Äcker möglichst nur am Rande überquert werden.
Gatter müssen wieder geschlossen werden.
Das Befahren der Deiche mit Motorfahrzeugen ist verboten. Für jeden angerichteten Schaden haftet der Verursacher selbst.
Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Mitangeln in den Vereinsgewässern in unmittelbarer Entfernung des Erlaubnisscheininhabers bei Nichtüberschreitung der erlaubten Rutenzahl gestattet, soweit der Erlaubnisscheininhaber volljährig ist.
Der tierschutzgerechte Umgang mit gefangenen Fischen muss vom Erlaubnisscheininhaber übernommen werden.
13. Gastkarten
Informationen und Anfragen bitte an den Vorstand: info@sportfischerverein-elbe.de
Zu den Gemeinschaftsveranstaltungen des SFV Elbe, insbesondere dem Picknickangeln, sind Gäste willkommen.
Als Gast gilt, wer kein Mitglied im Sportfischerverein Elbe ist.
Für die Teilnahme als Gast kann je nach Veranstaltung ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
Sofern ein gültiger Nachweis der bestandenen Fischerprüfung vorliegt, kann für die Dauer der Veranstaltung eine Fischereierlaubnis erteilt werden.
Gefangene Fische dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Der Verkauf ist untersagt.
14. Boote und Bootsbenutzung
Boote sind für die Mitglieder bestimmt und haben in der Regel Platz für zwei Personen.
Die zulässige Tragkraft der Boote darf nicht überschritten werden.
Jeder ist verpflichtet, auf Ansprache oder Bitte einen zweiten Angler mit ins Boot zu nehmen.
Gäste dürfen Boote nur in Begleitung eines erwachsenen Mitgliedes benutzen.
Jeder Nichtschwimmer muss bei Bootsbenutzung eine geeignete Rettungsweste tragen.
Die Boote sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen. Jegliche Benutzung von Vereinsbooten, Vereinsgeräten oder Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.
Besondere Vorschriften für Jugendliche
Jugendliche dürfen Boote nur mindestens zu zweit oder in Begleitung eines Erwachsenen benutzen.
Jugendliche haben während der Bootsbenutzung eine geeignete Rettungsweste zu tragen.
Vor Benutzung der Boote muss dem Vorstand eine Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten vorliegen.
15. Hütten, Unterstände und Vereinsanlagen
Hütten, Unterstände und Vereinsanlagen sind für alle Mitglieder da.
Jeder Benutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen.
Herumliegender Müll, auch fremder, ist vor jeder Benutzung der Anlagen zu entfernen.
Sollten Hütten oder Unterstände bereits belegt sein, sind weitere Mitglieder aufzunehmen. Es darf keiner abgewiesen werden.
16. Meldung an den Vorstand
Alle sonstigen ungewöhnlichen Beobachtungen an Hütten, Unterständen, Booten oder sonstigen Vereinsanlagen, aber auch am Gewässer, sind umgehend dem Vorstand zu melden.
17. Gewässerpflege
Der Verein ist auf die Mithilfe der Mitglieder bei der Gewässerpflege angewiesen.
Pro Kalenderjahr wird von jedem Mitglied für einen Gewässerpflegedienst ein Betrag als Pfand erhoben.
Das Jahrespfand wird nach Teilnahme an einer Gewässerpflege des jeweiligen Kalenderjahres zurückgezahlt.
Verstoß gegen die Gewässerordnung oder fischereirechtliche Vorschriften
Mitglieder, die gegen die vorliegende Gewässerordnung oder fischereirechtliche Bestimmungen verstoßen, werden nach Ermessen und Schwere des Verstoßes vom Vorstand gemaßregelt oder sanktioniert.
Bei schweren Verstößen ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Die Mitgliedsbeiträge werden in diesem Fall nicht zurückgezahlt.
Bestimmungen zur Beangelung der Luhe
1. Luhe-Angelberechtigung
Für die Luhe-Strecken 1 bis 6 ist außer den obligatorischen Papieren ein gültiger Luheschein erforderlich.
Die Luhe-Strecke 6a ist eine Austauschstrecke des FSV Hoopte-Winsen. Für diese Strecke ist kein Luheschein des SFV Elbe erforderlich.
Die Eintragung der jeweiligen Strecke in die Fangkarte muss entsprechend der geltenden Vorgaben erfolgen.
2. Erlaubte Kunstfliegen
In den Luhe-Strecken 1 bis 5 sind nur handelsübliche Kunstfliegen mit einem Einzelhaken erlaubt.
Für Luhe-Strecke 6 gilt die besondere Regelung: Ab der Saison 2025 dürfen dort handelsübliche Kunstfliegen mit Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken verwendet werden.
Für Luhe 6a gelten die Bestimmungen des FSV Hoopte-Winsen.
3. Erlaubte Angelarten auf Luhe 1 bis 6
Auf den Luhe-Strecken 1 bis 6 ist nur Fliegenfischen mit handelsüblichen Kunstfliegen erlaubt.
Das Pöddern auf Aal ist erlaubt. Am Pödder darf kein Haken angebracht sein.
Hegefischen auf Hecht ist gemäß den besonderen Bestimmungen erlaubt.
4. Luhe 6a – Austauschstrecke des FSV Hoopte-Winsen
Die Luhe-Strecke 6a ist eine Austauschstrecke des FSV Hoopte-Winsen.
Für die Luhe 6a gilt die Gewässerordnung des FSV Hoopte-Winsen.
Die Bestimmungen des FSV Hoopte-Winsen sind bei der Beangelung der Strecke vollständig zu beachten.
Mitglieder des SFV Elbe benötigen für die Luhe 6a keinen Luheschein des SFV Elbe.
Die in dieser Gewässerordnung aufgeführten besonderen Bestimmungen für die Luhe-Strecken 1 bis 6 gelten nicht automatisch für die Austauschstrecke 6a.
Für die jeweils zulässigen Angelarten, Fangbegrenzungen, Schonzeiten, Mindestmaße und sonstigen Regelungen ist die Gewässerordnung des FSV Hoopte-Winsen maßgeblich.
5. Luhe-Schonzeiten für die Strecken 1 bis 6
| Art | Schonzeit |
|---|---|
| Äsche | 16.01.–15.05. |
| Bachforelle | 15.10.–15.03. |
| Hecht | 01.02.–15.04. |
| Lachs | 15.10.–15.03. |
| Meerforelle | 15.10.–15.03. |
| Regenbogenforelle | 15.10.–15.03. |
| Saibling | 15.10.–15.03. |
Für Luhe 6a gelten die Bestimmungen des FSV Hoopte-Winsen.
6. Luhe-Befischung – Strecken 1 bis 6
Die Luhe-Strecken dürfen insgesamt an zehn Tagen je Monat zum Fliegenfischen besucht werden. Ein Streckenwechsel ist einzutragen.
In den Luhe-Strecken 1 bis 6 ist nur die Technik des Fliegenfischens, Einhand- und Zweihand, erlaubt.
Außerdem ist Pöddern, selbstverständlich ohne Haken, und aus hegerischen Gründen Hechtangeln mit totem Köderfisch ab 15 cm erlaubt, jeweils mit einem Fanggerät, soweit die jeweilige Sonderregelung dies zulässt.
Pöddertage sind mit einem „P“, Hechtangeln mit einem „H“ deutlich in die Fangkarte einzutragen.
Pöddern und Hechtangeln gelten als Fangtag und werden auf die Anzahl der Besuche angerechnet.
7. Luhe-Strecke 1 bis 6 – Fangbegrenzung
Pro Tag insgesamt:
- 4 Bachforellen ab 30 cm
- oder 4 Äschen ab 30 cm
- oder 4 Saiblinge ab 30 cm
- oder 4 Salmoniden gemischt
- und 5 Regenbogenforellen ab 28 cm
Pro Monat insgesamt: 10 Salmoniden gemischt und 10 Regenbogenforellen.
Pro Saison insgesamt maximal 10 Meerforellen und 1 Lachs ab 50 cm.
Nach Erreichen der Fangmenge von Meerforellen und Lachsen ist das Angeln auf Meerforelle und Lachs in der Luhe verboten.
Hecht: keine Stückzahlbegrenzung, ab 40 cm, gemäß der jeweils geltenden Bestimmung.
Diese Fangbegrenzungen gelten nicht automatisch für die Austauschstrecke Luhe 6a.
8. Luhe-Fischschonbezirke
In den Fischschonbezirken ist das Angeln verboten.
- Wehranlage Gut Schnede: 50 m oberhalb der Wehrkrone bis 70 m unterhalb der Wehrkrone.
- Wehranlage Luhdorf: 50 m oberhalb des Wehres bis zur Grenze des Flurstücks 70/12 der Flur 3 in der Gemarkung Luhdorf am rechten Ufer, ca. 65 m unterhalb des Wehres.
- Wehranlage Mühle Winsen: von 60 m oberhalb der Wehrkrone des Hauptwehres (Fußgängerbrücke) bis ca. 300 m unterhalb der Wehrkrone des Hauptwehres bis zur rechtsseitigen Einmündung der Mühlenluhe.
- Lobke Holzbrücke bis Ende Lobke Park.
Für Luhe 6a gelten die entsprechenden Bestimmungen des FSV Hoopte-Winsen.
Sonstige Vereinbarungen Ilmenau
1. Angelgerät
Erlaubt ist das Angeln mit bis zu drei Handangeln mit je einem Haken.
2. Fangkarte
Datum und Gewässerstrecke müssen vor Angelbeginn in die Fangkarte des Vereins eingetragen werden.
3. Pöddern
Das Pöddern auf Aal ist erlaubt. Am Pödder darf kein Haken angebracht sein.
4. Raubfischköder
In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April sind sämtliche Raubfischköder verboten.
5. Deiche und Schonbezirke
Deiche und Schonbezirke dürfen nicht befahren werden.
6. Anfüttern
Geringfügiges Anfüttern während des Angelns ist erlaubt. Anfüttern ohne Angeln ist unzulässig.
7. Boot
Es darf ein Boot benutzt werden, wobei die Bestimmungen, zum Beispiel Beleuchtung und Sportbootführerschein, zu beachten sind.
8. Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufseher aller Vereine sind befugt, Kontrollen an der gesamten Gemeinschaftsstrecke durchzuführen.
9. Gastkarten
Gastkarten dürfen nur für die eigene Pachtstrecke ausgegeben werden.
10. Gruppen
Gruppen, die nicht aus einem der vier Pachtvereine kommen, dürfen aus Gründen der gemeinsamen Bewirtschaftung nur mit vorheriger Genehmigung der Pachtgemeinschaft Ilmenau fischen.
11. Geltung der Gewässerordnung
Über diese Vereinbarungen hinaus gilt die jeweilige Gewässerordnung.
Für einen Angler gilt die Fangbegrenzung des Vereins, dem er angehört.
Auszug aus der Hamburger Fischereigesetzgebung
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Hamburger Gewässer und damit auch für die Hamburger Pachtgewässer des Vereins.
§ 4 Fischereigerät
Im gesamten Hamburger Gebiet ist es Anglerinnen und Anglern erlaubt, die Fischerei mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben.
Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
Das Fischen mit Schleppangeln ist untersagt.
Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden.
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwendung von Senken untersagt.
Die Benutzung von Senkreusen ist verboten.
Bei der Fischerei ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher waidgerecht zu benutzen.
Es dürfen nur Unterfangkescher mit gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwendet werden.
Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten, Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen.
Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern die Fische im Wasser abgehakt werden.
§ 6 Artenschutz
Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gezielt befischt und getötet werden:
- Bachneunauge
- Bitterling
- Elritze
- Finte
- Flussneunauge
- Groppe
- Hasel
- Lachs
- Maifisch
- Meerneunauge
- Moderlieschen
- Neunstachliger Stichling
- Schlammpeitzger
- Schmerle
- Nordseeschnäpel
- Ostseeschnäpel
- Steinbeißer
- Stromgründling
- Stör
- Zährte
Werden geschützte Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.
Stand
Gewässerordnung des SFV Elbe
Stand: 09/2025
Für einzelne Gewässer können zusätzliche oder abweichende Bestimmungen gelten. Maßgeblich sind deshalb neben dieser Gewässerordnung immer auch die Angaben in der jeweiligen Gewässerbeschreibung, Pachtvereinbarungen sowie die gesetzlichen Vorschriften.
Für die Austauschstrecke Luhe 6a gelten die Bestimmungen des FSV Hoopte-Winsen.