Allgemeines Gewässer · Nr. 14

Dove Elbe Vierlanden

Das Gewässer umfasst einen Abschnitt der Dove-Elbe sowie den Neuengammer Durchstich in den Hamburger Vierlanden.

← Zurück zu den Gewässern

Gewässergrenzen

Obere Grenze

Neuengammer Hausdeich 131.

Untere Grenze

Auf der Böge 24 bis zur Dove-Elbe-Schleuse.

Adresse / Lage

Hamburger Vierlande
Hamburg

Angelberechtigung

Der Sportfischerverein Elbe von 1927 e. V. und der Bergedorfer Anglerverein dürfen aufgrund einer Kooperation die jeweiligen Pachtstrecken gemeinsam befischen.

Die BAV-Pachtstrecke der Dove-Elbe beginnt bei „Auf der Böge“, Hausnummer 24, und endet an der Dove-Elbe-Schleuse.

Der Neuengammer Durchstich darf zwischen dem Neuengammer Hausdeich und der Dove-Elbe beangelt werden.

Angelverbotszonen

Im Bereich der Fischtreppe am Kurfürstendeich besteht ein Angelverbot im Umkreis von 50 Metern.

Von Fischtreppen und Schleusen ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Abstand von 50 Metern einzuhalten.

Die Strecke oberhalb der Kehre bis zum Elbdeich ist Schongebiet. Ebenfalls Schongebiet ist der sogenannte Gefängnisgraben.

Angelkarte

Angelverbotszonen Dove Elbe Vierlanden

Die Karte zeigt die Angelstrecke sowie die gekennzeichneten Angelverbotsbereiche im Bereich der Dove-Elbe und des Neuengammer Durchstichs.

Karte: © Bergedorfer Anglerverein von 1954 e. V., Auszug aus dem BAV-Gewässerbuch.

Fischvorkommen

Aal, Karpfen, Schleie, Zander, Hecht, Quappe, Wels, Barsch, Butt, Rapfen und verschiedene Weißfische.

Besondere Hinweise

Fahrzeuge dürfen nur so geparkt werden, dass der Durchgangsverkehr, insbesondere LKW und Busse, nicht behindert wird und Grundstückseinfahrten nicht verstellt werden.

Uferbetretung ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer erlaubt.

Das Anfüttern ist aus Gründen der Gewässereutrophierung untersagt.

Angelarten

Es sind zwei Ruten zum Angeln erlaubt.

Spinnfischen ist erlaubt.

Wichtige Informationen

Gewässerordnung

Die allgemeinen Regeln, Schonzeiten und Fangbegrenzungen entnehmen Sie bitte der Gewässerordnung.