Allgemeines Gewässer · Nr. 08

Ilmenau-Kanal (III)

Fahrenholz – Laßrönne

← Zurück zu den Gewässern

Gewässergrenzen

Obere Grenze

50 Meter unterhalb der Fahrenholzer Schleuse.

Untere Grenze

Schöpfwerk (Pumpstation) Laßrönne.

Fischvorkommen

Karpfen, Hecht, Barsch und Weißfisch.

Angelberechtigung

Die Strecke ist Pachtgewässer des Sportfischervereins Elbe von 1927 e. V.

Aufgrund der Vereinbarung der Pachtgemeinschaft Ilmenau dürfen die Mitglieder der beteiligten Vereine die Gemeinschaftsstrecken gemeinsam befischen.

Angelarten

Es sind bis zu drei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt.

Das Pöddern auf Aal ist erlaubt. Am Pödder darf kein Haken angebracht sein.

Spinnfischen ist außerhalb des geltenden Verbots für Raubfischköder erlaubt.

Raubfischköder

Vom 1. Januar bis zum 30. April sind sämtliche Raubfischköder verboten.

Besondere Hinweise

Das Angeln ist im Einlaufbereich des Schöpfwerks (Pumpstation) Laßrönne sowie im Bereich des Nadelwehrs bzw. der Schleuse Fahrenholz verboten.

Deiche und Schonbezirke dürfen nicht befahren werden.

Die von Fahrenholz nach Nettelnberg auf der linken Kanalseite führende Straße ist in der Mitte durch eine Barriere gesperrt. Beim Befahren ist äußerste Vorsicht geboten.

Meerforellen

Gefangene Meerforellen dürfen außerhalb der Schonzeit mitgenommen werden, da der Sportfischerverein Elbe Besatz mit diesen Fischen tätigt.

Mindestmaße und Schonzeiten

Für die Ilmenau gelten die besonderen Mindestmaße, Entnahmefenster und Schonzeiten der Pachtgemeinschaft Ilmenau.

Äsche und Lachs sind ganzjährig geschont. Bachforelle und Meerforelle sind vom 15.10. bis 15.03. geschont. Hecht und Zander sind vom 01.02. bis 31.05. geschont.

Wichtige Informationen

Gewässerordnung

Die allgemeinen Regeln, Schonzeiten und Fangbegrenzungen entnehmen Sie bitte der Gewässerordnung.