Allgemeines Gewässer · Nr. 08
Ilmenau-Kanal (III)
Fahrenholz – Laßrönne
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Obere Grenze
50 Meter unterhalb der Fahrenholzer Schleuse.
Untere Grenze
Schöpfwerk (Pumpstation) Laßrönne.
Fischvorkommen
Karpfen, Hecht, Barsch und Weißfisch.
Angelberechtigung
Die Strecke ist Pachtgewässer des Sportfischervereins Elbe von 1927 e. V.
Aufgrund der Vereinbarung der Pachtgemeinschaft Ilmenau dürfen die Mitglieder der beteiligten Vereine die Gemeinschaftsstrecken gemeinsam befischen.
Angelarten
Es sind bis zu drei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt.
Das Pöddern auf Aal ist erlaubt. Am Pödder darf kein Haken angebracht sein.
Spinnfischen ist außerhalb des geltenden Verbots für Raubfischköder erlaubt.
Raubfischköder
Vom 1. Januar bis zum 30. April sind sämtliche Raubfischköder verboten.
Besondere Hinweise
Das Angeln ist im Einlaufbereich des Schöpfwerks (Pumpstation) Laßrönne sowie im Bereich des Nadelwehrs bzw. der Schleuse Fahrenholz verboten.
Deiche und Schonbezirke dürfen nicht befahren werden.
Die von Fahrenholz nach Nettelnberg auf der linken Kanalseite führende Straße ist in der Mitte durch eine Barriere gesperrt. Beim Befahren ist äußerste Vorsicht geboten.
Meerforellen
Gefangene Meerforellen dürfen außerhalb der Schonzeit mitgenommen werden, da der Sportfischerverein Elbe Besatz mit diesen Fischen tätigt.
Mindestmaße und Schonzeiten
Für die Ilmenau gelten die besonderen Mindestmaße, Entnahmefenster und Schonzeiten der Pachtgemeinschaft Ilmenau.
Äsche und Lachs sind ganzjährig geschont. Bachforelle und Meerforelle sind vom 15.10. bis 15.03. geschont. Hecht und Zander sind vom 01.02. bis 31.05. geschont.
Wichtige Informationen
Gewässerordnung
Die allgemeinen Regeln, Schonzeiten und Fangbegrenzungen entnehmen Sie bitte der Gewässerordnung.